Rechtsanwälte

Bünger und Giebl

Reiserecht

 

Stellt der Reisende während der Reise fest, dass ein Mangel vorliegt, muß er vor Ort Abhilfe verlangen. Dieses Abhilfeverlangen ist im Normalfall an die örtliche Reiseleitung zu richten. Wenn keine Reiseleitung vor Ort ist, muss sich der Reisende direkt an den Reiseveranstalter wenden; sei es direkt an den Firmensitz oder an die Niederlassung im jeweiligen Reiseland.

 

 

Umstritten ist, ob eine Mängelrüge z.B. beim Hotelpersonal ausreicht. Dies kann genügen, wenn weder Reiseleitung noch -Veranstalter zu erreichen sind. Auf der sicheren Seite ist der Reisende aber nur, wenn er sich an Leitung oder Veranstalter wendet.

 

Die Mängel sind auch anzuzeigen, wenn sie dem Reiseveranstalter bereits bekannt sind, d.h. selbst wenn andere Reisende Mängel rügen, muss jeder für sich selbst eine Rüge erheben.

 

Fehlt die Mängelrüge vor Ort, verliert der Reisende grundsätzlich seine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Dies gilt nicht, wenn den Reisenden kein Verschulden an der Nichtanzeige der Rüge trifft, so z.B. wenn eine Reiseleitung fehlt oder nicht rechtzeitig erreichbar ist..

 

 

Eine Mängelanzeige ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn

 

    · eine Abhilfe nicht möglich ist oder

    · die Mängel dem Reiseveranstalter vor Reiseantritt bekannt waren.

 

 

 

Unterlässt der Reisende in diesem Fall die Anzeige des Mangels, muss der Reiseveranstalter die Minderung aufgrund des Mangels ab Eintritt akzeptieren, weil vermutet wird, dass er den Mangel auch bei zeitiger Rüge nicht hätte beheben können, es sei denn er beweist das Gegenteil.

 

 

Mängelrügen vor Ort

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